Handys, Sicherheit

Besser PIN oder Fingerabdruck?

Besser PIN oder Fingerabdruck?

Biometrische Entsperrmethoden wie der Fingerabdruck oder die Gesichtserkennung haben im Alltag weitgehend klassische PINs und Muster ersetzt. Ein neuer Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) könnte nun einen Richtungswechsel einleiten. Sollte jeder wieder zur PIN zurückkommen?

Im Durchschnitt verwenden wir das Smartphone rund 2,5 Stunden täglich. Dies stellte eine repräsentative Umfrage im Auftrag des Digitalverbands Bitkom aus dem Jahr 2024 dar. Dies umfasst auch die zig täglichen Entsperrungen, die durch biometrische Sperrmechanismen schneller und einfacher realisiert werden können. Mit seinem Beschluss vom 13. März 2025 (Az. 2 StR 232/24) entschied der BGH nun, dass Strafverfolgungsbehörden den Finger einer Person zwangsweise auf den Smartphone-Sensor legen dürfen, um das Handy zu entsperren und auf die gespeicherten Daten zuzugreifen. Das soll aber nicht willkürlich geschehen.

Wer ist zur gewaltsamen Entsperrung per erzwungenem Fingerabdruck berechtigt?

Der neue Beschluss könnte Auswirkungen auf den Schutz digitaler Privatsphäre haben, jedoch nur in bestimmten Grenzen. Beamte dürfen den Finger eines Beschuldigten nur dann gegen seinen Willen auf einen Fingerabdrucksensor legen, wenn eine Durchsuchung durch einen Richter angeordnet wurde. Zudem soll sichergestellt werden, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet wird und dass der Zugriff auf gespeicherte Daten der Aufklärung spezifischer Straftaten dient.

Der neue Beschluss könnte Auswirkungen auf den Schutz digitaler Privatsphäre haben, jedoch nur in bestimmten Grenzen. Beamte dürfen den Finger eines Beschuldigten nur dann gegen seinen Willen auf einen Fingerabdrucksensor legen, wenn eine Durchsuchung durch einen Richter angeordnet wurde. Zudem soll sichergestellt werden, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet wird und dass der Zugriff auf gespeicherte Daten der Aufklärung spezifischer Straftaten dient.

Nachdenklich stimmt dies möglicherweise jene, die sich an die Corona Zeit erinnern. Damals wurden Gastronomen und Gäste verpflichtet ihre Kontaktdaten zur Nachverfolgung von möglichen Infektionsketten schriftlich zu hinterlegen. Die Behörden versprachen. dass diese Kontaktdaten zu keinem anderen Zweck verwendet würden. Bereits wenige Tage nach dieser Zusage und Einführung der Regelung überlegte man es sich anders, brach das Versprechen und nutze die erlangten Daten zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten.

Keine Belastung der eigenen Person?

Der BGH entschied, dass für den neuen Beschluss entscheidend sei, dass das Fingerauflegen keine aktive Mitwirkung im Sinne einer Selbstbelastung darstelle. Der Körper diene nur als „natürlicher Schlüssel“ – dies stehe wiederum im Einklang mit dem Prinzip der Selbstbelastungsfreiheit.

Nun ist es an jedem selbst, wie er dies für sich interpretiert und den Zugang zu seinem Smartphone künftig sichert.

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